Allgemeine Geschäftsbedingungen (Schulordnung)
der Musikschule Langen und Entgeltverzeichnis
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Aufgabe der Musikschule
Die Musikschule Langen erfüllt eine kultur- und bildungspolitische Aufgabe in der Stadt Langen. Sie ist eine öffentliche Bildungseinrichtung, die über die Sensibilisierung für das Musizieren, die Auseinandersetzung mit Musik und das Erlernen musikalischer Fertigkeiten hinaus einen gesellschaftlichen Auftrag erfüllt. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Ausdauer und Konzentration. Sie ist auch ein Ort der Integration, des Aufeinanderzugehens, der Öffnung für Unbekanntes und des Miteinanders auch unterschiedlicher sozialer beziehungsweise ethnischer Gruppen sowie Kulturen.
Die Musikschule Langen macht auf breiter Basis Kinder, Jugendliche und interessierte Erwachsene mit Musik vertraut und bildet sie musikalisch aus. Sie führt zum gemeinsamen Musizieren und bildet den Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren heran. Sie fördert musikalische Begabung und bereitet auf eine eventuelle musikalische Berufsausbildung vor.
2. Organisation der Musikschule, Geschäftsstelle
Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Langen innerhalb der Volkshochschule Langen.
Die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufgaben werden vom Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kultur und Sport, Geschäftsstelle der Musikschule wahrgenommen.
Vereinbarungen zwischen den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrkräften, die den Unterrichtsvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schulordnung) und das Entgeltverzeichnis betreffen, haben keine verbindliche Wirkung für die Musikschule, sofern sie nicht schriftlich durch die Geschäftsstelle bestätigt werden.
3. Schuljahr, Ferien und Geschäftsjahr
Das Schuljahr der Musikschule besteht aus zwei Semestern á sechs Monaten. Das Sommersemester beginnt am 1. März, das Wintersemester beginnt am 1. September. Im übrigen richtet es sich nach der hessischen Ferienordnung. Grundsätzlich findet während der Ferien kein Unterricht statt; dies gilt ebenso für den Rosenmontag, den Faschingsdienstag und den „Ebbelwoifest-Montag“. Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht statt.
Das Haushaltsjahr der Musikschule Langen ist das Kalenderjahr.
4. Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet in den Räumen der Musikschule Langen (Kulturhaus Altes Amtsgericht, Darmstädter Straße 27), in den allgemeinbildenden Schulen sowie in anderen von der Musikschule bestimmten Räumlichkeiten in Langen statt.
Die jeweils gültigen Hausordnungen, Benutzungsordnungen und Satzungen sind einzuhalten.
5. Anmeldung
Die Anmeldung zum Unterricht der Musikschule Langen erfolgt schriftlich. Sie ist nur dann verbindlich, wenn Sie gegenüber der Geschäftsstelle der Musikschule erklärt wird. Sie wird bei Minderjährigen von einer/m Erziehungsberechtigten unterschrieben und durch die Bestätigung seitens der Musikschule rechtswirksam.
Die Aufnahme richtet sich nach den freien Unterrichtsplätzen; ein Rechtsanspruch auf Aufnahme, sollten keine Unterrichtsplätze verfügbar sein, besteht nicht.
6. Unterricht
Die Schülerin oder der Schüler verpflichtet sich mit der Anmeldung, den Unterricht regelmäßig zu besuchen und an den gestellten Aufgaben nach bestem Vermögen zu arbeiten.
Die Musikschule Langen ist berechtigt, in Ausnahmefällen die Unterrichtsform sowie die Unterrichtsdauer vorübergehend zu ändern, wenn dies organisatorisch notwendig ist (z.B. durch Veränderung der Gruppenzusammensetzung).
7. Kündigung
Die Kündigung des Unterrichtsvertrages kann grundsätzlich nur 4 Wochen zum Semesterende erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kultur und Sport, Musikschule Langen, schriftlich zu erklären.
Der Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kultur und Sport, Musikschule Langen, ist auch dann zu einer fristgerechten Kündigung berechtigt, wenn durch Magistratsbeschluss eine Unterrichtsform aufgehoben wird.
Bei Umzug (Nachweis) oder längerer Krankheit (Attest) kann die Schülerin oder der Schüler zum Ende des folgenden Monats innerhalb des Semesters abgemeldet werden.
Der Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kultur und Sport, Musikschule Langen, ist berechtigt, den Unterrichtsvertrag in folgenden Fällen fristlos zu kündigen:
-
wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht nicht oder nur sehr unregelmäßig besucht;
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wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht fortgesetzt stört;
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wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler die Eignung für die jeweilige Unterrichtsform fehlt;
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wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit mehr als 3 Monaten im Zahlungsrückstand ist.
Das Vorliegen dieser Kündigungsgründe wird durch die Leitung der Musikschule Langen, in Abstimmung mit der jeweiligen Lehrkraft, festgestellt und aktenkundig gemacht.
8. Schulentgelt
Das Entgelt für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Langen richtet sich nach dem von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung (Anlage).
Das Entgelt ist monatlich im voraus durch Bankeinzug oder Dauerauftrag zu zahlen. Das monatliche Entgelt errechnet sich aus einem Zwölftel des jeweiligen im Entgeltverzeichnis bestimmten Jahresentgelts.
9. Ermäßigungen der Entgelte
Im Instrumentalunterricht wird für das erste Mitglied einer Familie das volle Entgelt erhoben; für das zweite ermäßigt sich das Entgelt um 25 Prozent, für jedes weitere Mitglied einer Familie werden nur noch 50 Prozent des Entgelts erhoben.
Die Reihenfolge der Familienmitglieder bestimmt sich dabei nach der Höhe des jeweils zu zahlenden Unterrichtsentgelts, wobei das erste Familienmitglied jenes ist, welches das höchste Unterrichtsentgelt zu zahlen hat.
Die Elementarfächer „Musik für Mäuse“ und Musikalische Früherziehung sowie die Ensemblefächer gelten nicht als Instrumentalunterricht; sie bleiben deshalb auch bei der Gewährung von Entgeltermäßigungen unberücksichtigt. Ergänzungsfächer können i.d.R. kein Hauptfach sein.
10. Befreiung von Entgelten, Ermäßigung von Entgelten (SGB XII)
(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können in nachgewiesenen sozialen Härtefällen, d.h. wenn die Erziehungsberechtigten Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII sind, auf schriftlichen Antrag von der Zahlung des Entgelts befreit werden.
Die anfallenden Honorarkosten werden in diesen Fällen von der Stadt Langen – Musikschule Langen getragen.
Die Befreiung ist auf jeweils 6 Monate bzw. ein Semester befristet.
Nach dieser Zeit erlischt der Anspruch, falls vor Semesterbeginn keine aktuelle Bescheinigung über den fortdauernden Bezug von Leistungen nach SGB XII vorgelegt wird.
Die Entgeltbefreiung erlischt überdies auch während des Bewilligungszeitraumes mit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach SGB XII.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Wegfall des Leistungsbezuges unverzüglich der Musikschule Langen mitzuteilen.
Die Befreiung wird nur an Personen mit Hauptwohnsitz in Langen gewährt.
Die Befreiung gilt jeweils nur für ein Unterrichtsangebot.
Außerdem ist im Instrumental- und Vokalunterricht die jeweils günstigste Unterrichtsform zu wählen; in Fällen besonderer Begabung kann die Leitung der Musikschule hiervor Ausnahmen zulassen. Diese Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Erziehungsberechtigte Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch SGB II sind, können auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung von 75 % des jeweils nach dem gültigen Entgeltverzeichnis zu zahlenden Entgeltes erhalten.
Die Ermäßigung ist auf jeweils 6 Monate bzw. ein Semester befristet.
Nach dieser Zeit erlischt der Anspruch, falls vor Semesterbeginn keine aktuelle Bescheinigung über den fortdauernden Bezug von ALG II vorgelegt wird.
Der Ermäßigungsanspruch erlischt überdies auch während des Bewilligungszeitraumes mit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ALG II.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Wegfall des Bezuges von ALG II unverzüglich der Musikschule Langen mitzuteilen.
Die Ermäßigung wird nur an Personen mit Hauptwohnsitz in Langen gewährt.
Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Unterrichtsangebot.
Außerdem ist im Instrumental- und Vokalunterricht die jeweils günstigste Unterrichtsform zu wählen; in Fällen besonderer Begabung kann die Leitung der Musikschule hiervor Ausnahmen zulassen. Diese Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren. Zusätzliche Ermäßigungen für Familienmitglieder werden nicht gewährt.
11. Unterrichtsausfall
Von der Schülerin oder dem Schüler nicht wahrgenommene Stunden sind ausnahmslos entgeltpflichtig.
Entfallen Unterrichtsstunden aus Gründen, die eine Lehrkraft zu vertreten hat, werden diese, sofern dies organisatorisch möglich ist, in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler nachgeholt.
12. Krankheit einer Lehrkraft
Bei Erkrankung einer Lehrkraft wird sich diese bemühen, den Unterricht nachzuholen. Ein Anspruch auf Nachholung der krankheitsbedingt ausgefallenen Stunden besteht nicht. Werden mehr als 3 Unterrichtseinheiten innerhalb eines Semesters nicht erteilt, besteht Anspruch auf Rückerstattung des Unterrichtsentgeltes.
13. Höhere Gewalt
Bei Unterrichtsausfall, der durch höhere Gewalt bewirkt wird, erfolgt keine Erstattung der gezahlten Entgelte.
14. Wechsel der Lehrkraft oder des Unterrichtsfachs
Ein Wechsel der Lehrkraft oder des Unterrichtsfachs ist bei der Geschäftsstelle der Musikschule Langen zu beantragen. Dieser wird, soweit die organisatorischen Rahmenbedingungen sowie die Unterrichtskapazitäten dies zulassen, zum Beginn des übernächsten Monats ermöglicht. In Ausnahmefällen kann die Leitung der Musikschule einen kurzfristigen Wechsel ermöglichen.
15. Beschwerden
Beschwerden sind der Geschäftsstelle der Musikschule persönlich oder schriftlich mitzuteilen.
16. Inkrafttreten
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule Langen und das Entgeltverzeichnis nach Ziffer 8 treten am 1.3.2008 in Kraft.
II. Entgeltverzeichnis
Die Entgelte sind in ihrer monatlichen Höhe angegeben; die Höhe des monatlichen Entgelts errechnet sich aus einem Zwölftel des jeweiligen Jahresentgelts.
Elementare Musikerziehung
| „Musik für Mäuse“ |
20,00 Euro |
| Musikalische Früherziehung (MFE) |
20,00 Euro |
| Musikalische Grundausbildung (MGA) |
20,00 Euro |
| Instrumentales Orientierungsjahr „Karussell“ |
44,00 Euro |
Instrumental- und Vokalunterricht
| Einzelunterricht (45 Minuten) |
74,00 Euro |
| Einzelunterricht (30 Minuten) |
57,00 Euro |
| 2er-Gruppenunterricht (45 Minuten) |
44,00 Euro |
| 2er-Gruppenunterricht (30 Minuten) |
29,00 Euro |
| 3er-Gruppenunterricht (45 Minuten) |
29,00 Euro |
| 4er-Gruppenunterricht (45 Minuten) |
22,00 Euro |
Ensembles, Orchester, Vocalensemble, Musiktheorie
| Ensembles und Musiktheorie |
unentgeltlich |
| für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keinen Unterricht an der Musikschule erhalten |
10,00 Euro |
| Vocal-Ensemble Langen, Chor der Musikschule |
unentgeltlich |
| für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keinen Unterricht an der Musikschule erhalten |
9,00 Euro |
| Orchester |
unentgeltlich |
Ermäßigungen
Entgeltermäßigungen für weitere Familienmitglieder
| zweites Familienmitglied |
25 Prozent Ermäßigung |
| jedes weitere Familienmitglied |
50 Prozent Ermäßigung |
„Musik für Mäuse“, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung gelten nicht als Instrumentalunterricht; sie bleiben deshalb auch bei der Gewährung von Entgeltermäßigungen unberücksichtigt.
Sonderregelungen bei Bezug von Leistungen nach SGB XII und SGB II sind der Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule zu entnehmen.
Leihinstrumente stehen in begrenzter Zahl unentgeltlich zur Verfügung.